Diese AZB bilden zusammen mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verkauf und Service der METTLER TOLEDO Gesellschaften (MT) in Deutschland (AGB) die Grundlage für sämtliche Kundengeschäfte, die sich auf den Erwerb der in den MT-Bestelldokumenten genannten Geräte, Software, Softwarelizenzen und/oder auf die Reparatur und/oder Wartung der von MT hergestellten oder gelieferten Geräte oder Software oder auf sonstige Werk- oder Dienstleistungen durch MT beziehen, soweit es sich bei diesen Kunden um Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt.
Sofern Software überlassen wird, gilt zusätzlich zu den AZB das Mettler-Toledo End User Licence Agreement (EULA) für Software. Sofern Software Support Leistungen (z. B. Bereitstellung neuer Releases, Bereitstellung von Software Packs sowie Bereitstellung von Remote-Support per Telefon oder elektronischer Kommunikationssysteme in Verbindung mit Software von MT) erbracht werden, gilt für diese Leistungen zusätzlich zu den AZB das METTLER TOLEDO Software Support Agreement (SSA), Terms and Conditions. Im Falle von Abweichungen zwischen den Bedingungen der AZB und den Bedingungen der EULA und/oder der SSA gelten die Bedingungen der EULA und der SSA vorrangig.
Entgegenstehende oder von diesen AZB abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn MT ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn MT auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung haben diese AZB nach erstmaliger wirksamer Einbeziehung auch dann Gültigkeit, wenn MT sich in Folgegeschäften nicht ausdrücklich darauf bezieht.
I. Zusätzliche Bedingungen für Verkauf und Service
1. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS
1.1 Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
1.2 Verträge mit MT kommen erst mit schriftlicher Annahmeerklärung oder durch Lieferung und Leistung seitens MT zustande. Änderungen und Ergänzungen der mit MT geschlossenen Verträge bedürfen der Schriftform.
2. AUFRECHNUNGS- UND ABTRETUNGSVERBOT; SUBUNTERNEHMER
2.1 Nur im Fall unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche ist der Kunde zur Aufrechnung berechtigt.
2.2 Die Abtretung von Rechten des Kunden aus Vertragsverhältnissen mit MT setzt zu ihrer Wirksamkeit Zustimmung seitens MT voraus. Dies gilt nicht, soweit § 354 a HGB Anwendung findet.
2.3 MT ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten Dritte einzusetzen.
3. EIGENTUMSVORBEHALT
3.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kauf- oder Servicevertrag (Werk- / Dienstvertrag) und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich MT das Eigentum an den verkauften Waren vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldo-Forderung.
3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl in Höhe des Neuwertes der Kaufsache zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten durchführen.
3.3 Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware nur im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsverkehrs veräußern und sie weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Kunde hat MT schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die MT gehörende Ware erfolgen. Der Kunde tritt MT zur Sicherung der Zahlungsansprüche gegen ihn in Höhe des Werts der Lieferung und Leistung sämtliche Forderungen mit allen Nebenrechten ab, die er aufgrund einer derartigen Veräußerung gegenüber seinem Abnehmer erwirbt.
3.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Kunden wird stets für MT als Hersteller vorgenommen. Wird diese Ware mit anderen nicht MT gehörenden Gegenständen verbunden, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung auf MT übergeht. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
4. HAFTUNG
4.1 Ungeachtet des Rechtsgrundes haftet MT uneingeschränkt in allen Fällen eines vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verschuldens und für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit. Im Fall einer einfach fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, auf deren Erfüllung der Vertragspartner daher vertraut und auch vertrauen darf) ist die Haftung von MT auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden in Übereinstimmung mit diesen Vertragsbedingungen begrenzt. In allen anderen Fällen ist die Haftung von MT ausgeschlossen.
4.2 Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn MT einen Mangel böswillig verschwiegen oder eine Garantie für die Eigenschaften der Waren gegeben hat oder für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz. Die persönliche Haftung der rechtlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von MT ist, soweit sie entstanden ist, gemäß den obigen Bestimmungen ebenso begrenzt, wie die eigene Haftung von MT. Der Kunde ist nicht berechtigt, die von MT verkauften Geräte/Zubehör oder die von MT lizenzierte Software an Dritte zu übertragen, abzutreten oder zu vermieten, ohne zuvor sicherzustellen, dass die MT gemäß diesem Abschnitt gewährte Haftungsbeschränkung auch dem Dritten gegenüber wirksam ist.
5. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG BEI SOFTWARE SERVICES
5.1 Wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, werden alle Leistungen (Services) im Zusammenhang mit der Entwicklung, Änderung oder Anpassung von Software gem. Kundenwunsch im Rahmen eines Dienstvertrages erbracht.
5.2 MT sichert nicht zu, dass eine bestimmte Funktionalität oder Einsatzfähigkeit zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks besteht. Gleiches gilt für jedwede neuen Versionen, Updates und Anpassungen von MT in der Zukunft.
6. MÄNGELRECHTE BEI WERKVERTRAG
6.1 Sofern die Erstellung eines Werkes vereinbart ist und damit Werkvertragsrecht Anwendung findet, gilt folgendes: Sind die Leistungen von MT mangelhaft, so ist MT zunächst zur Nacherfüllung gemäß § 634 Nr. 1 BGB berechtigt und verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Kunde gemäß § 634 Nr. 3 von dem Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und nach § 634 Nr. 4 BGB Schadensersatz verlangen. Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz nach § 634 Nr. 2 BGB (Selbstvornahme) sind ausgeschlossen. Für Schadensersatzansprüche gelten Ziff. 4 und 5 dieser AZB.
6.2 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung – soweit MT diese Wartung nicht vertraglich übernommen hat –, Missachtung von Betriebsmittelvorschriften, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, mangelhafter Bau- und Montagearbeiten Dritter sowie anderer Ursachen, welche nicht von MT zu vertreten sind.
6.3 Von der Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen ist die Kalibrierung von Geräten. MT gewährleistet jedoch, dass die Geräte des Kunden so eingestellt werden können, dass sie die MT-Spezifikationen, falls vorhanden, in Bezug auf Genauigkeit für den unter Ziffer 6.5 angegebenen Gewährleistungszeitraum erfüllen, wenn sie ordnungsgemäß installiert und verwendet werden.
6.4 Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde oder Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens MT Änderungen oder Reparaturen an MT Leistungen vornehmen, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass der Mangel nicht darauf zurückzuführen ist.
6.5 Ansprüche des Kunden wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren mit Ablauf von 12 Monaten nach Abnahme des Werkes.
7. SOFTWARE
7.1 Sofern die Lieferungen die Überlassung von Software beinhalten, erwirbt der Kunde an der Software ein nicht-ausschließliches, zeitlich und örtlich unbeschränktes, nicht unterlizenzierbares, nicht-übertragbares Nutzungsrecht, beschränkt auf die jeweilige Anzahl der Computerinstallationen bzw. Waagen / Wägesysteme und analytischen Systeme, interne betriebliche Zwecke des Kunden sowie auf den Vertragszweck. Weitere Einschränkungen des Nutzungsrechts ergeben sich gegebenenfalls aus dem individuellen Vertrag, der EULA, sowie der Begleitdokumentation der Software. Im Übrigen bleiben alle Rechte vorbehalten.
7.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Software nur in Übereinstimmung mit der Begleitdokumentation zu installieren und zu verwenden.
7.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für in der Zukunft von MT gelieferte neue Versionen, Updates, Upgrades und Patches der Software.
8. TECHNISCHE UNTERLAGEN UND PLÄNE
8.1 Alle Rechte an MT-Angebotsunterlagen sowie an im Rahmen des Vertragsverhältnisses übergebenen Unterlagen bleiben MT vorbehalten. Der Kunde erkennt die Rechte von MT an und wird die Unterlagen nicht ohne vorherige schriftliche Ermächtigung seitens MT ganz oder teilweise vervielfältigen, Dritten zugänglich machen oder außerhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihm übergeben worden sind.
9. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN
9.1 Der Kunde hat MT auf die am Bestimmungsort der Lieferung und Leistung geltenden gesetzlichen, behördlichen und betrieblichen Sicherheits- und anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die sich auf die Lieferung, die Montage, den Betrieb und das Eichen (z. B. bei Waagen) beziehen.
9.2 Der Kunde informiert MT mit oder unverzüglich nach seiner Bestellung über etwaige Besonderheiten des Aufstellungsorts, die sich auf die ordnungsgemäße Funktion der Geräte auswirken können, insbesondere über die bauliche Beschaffenheit des Untergrunds und die konkrete Betriebsumgebung.
9.3 Der Kunde sorgt - auch während der Gewährleistungszeit gemäß Ziffer 4.5 - für eine regelmäßige und fachgerechte Wartung der von MT gelieferten Geräte, soweit nicht diese vertraglich von MT übernommen wurde.
9.4 Der Kunde entsorgt die von MT gelieferten Güter, soweit es sich nicht um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, sowie Verpackungen in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten gemäß den jeweils gültigen Vorschriften. MT ist nicht verpflichtet, eine Möglichkeit der Rückgabe zu schaffen.
10. ÄNDERUNGSKLAUSEL
MT ist berechtigt, die AZB zu ändern bzw. zu ergänzen, wenn veränderte gesetzliche, behördliche oder technische Rahmenbedingungen zu einer mehr als nur unbedeutenden Störung des Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung oder zu einer Vertragslücke geführt haben und die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden für diesen zumutbar ist. MT wird dem Kunden die AZB spätestens vier Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten unter Mitteilung des Inhalts der jeweils geänderten Regelungen in Textform (z.B. Brief, E-Mail) ankündigen. Die Zustimmung des Kunden zu der angekündigten Änderung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung der Änderung schriftlich widerspricht. Hierauf weist MT in der Änderungsmitteilung noch einmal ausdrücklich hin. Widerspricht der Kunde der Änderung der AZB form- und fristgerecht, wird das Vertragsverhältnis unter den bisher vereinbarten Bedingungen fortgesetzt. MT behält sich für diesen Fall vor, das Vertragsverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen.
11. PREISKALKULATION UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
11.1 Soweit den vereinbarten Preisen Listenpreise von MT zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von MT (gegebenenfalls abzüglich eines eventuell vereinbarten Rabatts).
11.2 Zahlungen sind vom Kunden in Euro bargeldlos durch Überweisung auf das von MT angegebene Bankkonto ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren irgendwelcher Art zu leisten, insbesondere Bankgebühren gehen zu Lasten des Kunden.
11.3 Soweit der Kunde nicht vorleistungspflichtig ist, hat MT das Recht, vom Kunden eine Abschlagszahlung in Höhe von 30% des Auftragswerts zu verlangen, wenn der Auftragswert EUR 25.000 überschreitet. Der Kunde ist insoweit vorleistungspflichtig. Die Abschlagszahlung ist fällig binnen 30 Tagen nach Erhalt einer entsprechenden Rechnung von MT.
12. BONITÄTSKLAUSEL
12.1 Voraussetzung für Leistungen von MT ist die Kreditwürdigkeit des Kunden. Tritt nach Abschluss des Vertrages beim Kunden eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ein, ist MT berechtigt, die vertragliche Leistung zu verweigern, bis der Kunde eine angemessene Sicherheitsleistung bereitgestellt hat. Ist der Kunde nicht dazu bereit, kann MT vom Vertrag zurücktreten. Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ist insbesondere gegeben, wenn ein anhaltender Zahlungsverzug vorliegt, bekannt wird oder gegen den Kunden ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet worden ist oder dieser bereits eine Vermögensauskunft abgegeben hat.
II. Besondere Bedingungen für den Service
13. VERTRAGSBESTANDTEIL
13.1 Die AZB, inklusive aller in den AZB in Bezug genommenen Dokumente und Anhänge, bilden den Hauptbestandteil des Vertrags zwischen MT und dem Kunden über die Erbringung von Services.
13.2 Inhalt des Service-Vertrages sind die Leistungsinhalte gemäß der MT 'Leistungsbeschreibung der Service-Pakete' in der jeweils gültigen Fassung, inklusive der mit dem Kunden vereinbarten Service Level Agreements (SLA), Preis- und Gerätelisten.
13.3 Nachfolgende Regelungen gelten, soweit zutreffend auch für Serviceleistungen, die außerhalb von vereinbarten Service-Paketen bzw. Service Verträgen mit fester Laufzeit erbracht werden. Zu diesen Serviceleistungen zählen z.B. Ad hoc Reparaturservice oder Remote Support.
14. VERGÜTUNG UND FÄLLIGKEIT
14.1 Sofern nicht anders vereinbart und kein Gewährleistungsfall vorliegt, sind die Leistungen von MT nach tatsächlichem Aufwand gemäß den jeweils gültigen allgemeinen Preislisten zu vergüten. Der zeitliche Aufwand der MT Mitarbeiter wird in Zeitabschnitten von 15 Minuten abgerechnet. Neben dem zeitlichen Aufwand für die zu verrichtenden Arbeiten bezahlt der Kunde in diesen Fällen Wartezeiten, Überstundenzuschläge, und Übernachtungskosten, sowie eine Fahrtkostenpauschale (enthält Spesen, Reisezeit und Fahrtkosten), die Gewichtsstellung und die Kosten von Ersatzteilen, Verschleiß- und Verbrauchsmaterialien gemäß MT-Preislisten bzw. entsprechend dem Angebot.
14.2 Sofern eine pauschale Vergütung für den Service-Vertrag vereinbart wurde, sind sämtliche Arbeits- und Fahrtkosten im Preis beinhaltet. Die genauen Kostenbestandteile und Leistungsinhalte können aus dem Service-Vertrag entnommen werden. Ersatzteile, Verschleiß- und Verbrauchsmaterialien, Software; sowie sonstiges Zubehör und MT Aufwände für gegebenenfalls erforderliche Reparaturen werden nach Ziff. 11.1 gesondert in Rechnung gestellt, sofern sie nicht Bestandteil des Vertrages sind.
14.3 Verschleißmaterialien sind z. B. Heizelemente, Messfühler, Quarzgestänge, Elektroden, Phototroden, Tiegel, Glasbruch, Reaktoren und Büretten. Verbrauchsmaterialien sind z. B. Papier, Schutzhüllen, PowerPac, Batterien, Ladenetzgeräte und Disketten.
14.4 Die Vergütung für die Service-Pakete erfolgt je nach 'Leistungsbeschreibung der Service-Pakete' entweder jährlich im Voraus oder nachdem die Leistungen erbracht wurden.
14.5 Die Preise für die MT-Leistungen ergeben sich aus der jeweils zum Vertragsschluss gültigen Preisliste und verstehen sich ab Werk zuzüglich Umsatzsteuer. Kalkulationsgrundlage für die Vergütung ist der Einschichtbetrieb, d. h. eine Nutzung der Geräte bis zu 160 Stunden im Kalendermonat. Für den Zweischichtbetrieb wird ein Zuschlag zum Listenpreis von 50 % berechnet, für den Dreischichtbetrieb ein Zuschlag von 100 %. Die vorstehenden beiden Sätze gelten nur in Verbindung mit den Leistungsbeschreibungen zu den jeweiligen Servicepaketen. Verlangt der Kunde Einsätze außerhalb der normalen Arbeitszeiten (Mo - Fr, 7 - 17 Uhr, max. 8 h pro Tag), werden Zuschläge gemäß der jeweils gültigen Preisliste berechnet.
15. ALLGEMEINER LEISTUNGSUMFANG HARDWARE-WARTUNG, GERÄTEZUSTAND, INSTANDSETZUNG
15.1 Entscheidend für den Umfang der Lieferung und Leistung von MT ist der Inhalt des Angebots von MT, welches vom Kunden durch schriftliche Annahmeerklärung akzeptiert wurde.
15.2 Die Leistungsverpflichtung beginnt mit dem Abschluss des Service-Vertrags. Beim Vertrags-Abschluss eines Service-Paketes (Laufzeitvertrag) nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ist eine Überprüfung der Geräte sowie ggfls. die kostenpflichtige erforderliche Reparatur Voraussetzung für das Wirksamwerden dieses Vertrages, d. h., die Leistungsverpflichtung von MT bezieht sich demzufolge nur auf solche Geräte, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Service-Vertrags einsatzfähig und mangelfrei sind.
15.3 Es gehört nicht zu der Leistungspflicht von MT, Arbeiten an Geräten und Zubehör durchzuführen, welche(s) nicht von MT geliefert wurde. Gleiches gilt für systembedingte Arbeiten an von MT hergestellten Geräten innerhalb eines Geräteverbundes, der nicht von MT geliefert wurde.
15.4 Veränderungen des Aufstellungsorts sind ebenfalls nicht Bestandteil der Leistungspflicht von MT.
15.5 MTs Leistungspflicht erlischt, wenn während der Vertragslaufzeit Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens MT Arbeiten an den betroffenen Geräten durchgeführt haben, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Arbeiten auf die Erbringung der Leistung keinen nachteiligen Einfluss haben. Gleiches gilt, wenn während der Vertragslaufzeit durch nicht von MT zu vertretende Ursachen die Geräte beschädigt worden sind, beispielsweise durch Wasser, Feuer, Blitzschlag oder sonstige Einwirkungen höherer Gewalt sowie bei unsachgemäßer Behandlung durch den Kunden oder Dritte.
15.6 Je nach Beanspruchung und Art des Gerätes kann nach längerem Gebrauch eine Überholung notwendig werden. Dies ist der Fall, wenn die Kosten einer Reparatur den Zeitwert des Gerätes übersteigen. Überholung in diesem Sinne ist auch die notwendige Neuanschaffung eines Gerätes mangels verfügbarer Ersatzteile. Überholungen sind nicht Bestandteil der Leistungspflicht innerhalb des Service-Vertrags. Sofern MT der Auffassung ist, dass ein von MT unter einem Service-Vertrag zu wartendes Gerät überholungsbedürftig ist, teilt MT dies dem Kunden unter Angabe des von MT geschätzten Zeitwerts mit und legt dem Kunden ein Angebot zur Überholung mit einer nach 11.1 berechneten Vergütung vor. Ab Versand des Angebots ruhen MTs Leistungspflichten aus dem Service-Vertrag. Widerspricht der Kunde dem Angebot nicht innerhalb von 4 Wochen nach Angebotsdatum, ist MT gemäß dem Angebot mit der Überholung beauftragt. MT ist verpflichtet, den Kunden bei der Erstellung des Angebots auf diese Folge und sein Widerspruchsrecht hinzuweisen. Mit Eingang eines Widerspruchs des Kunden erlöschen die Leistungspflichten von MT hinsichtlich des betroffenen Geräts.
16. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN BEI HARDWARE-WARTUNG
16.1 Die Geräte sind bestimmungsgemäß entsprechend ihrer Schutzart und in Übereinstimmung mit der Bedienungsanleitung samt deren Anlagen einzusetzen.
16.2 Der Kunde versetzt die zu wartenden Geräte vor Vertragsschluss auf eigene Kosten in einen einsatzfähigen, mangelfreien Zustand, sofern sich die Geräte nicht bereits in einem solchen Zustand befinden und sofern die Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen ist. Kommt der Kunde dieser Pflicht auch nach einer Mahnung seitens MT nicht frist- und ordnungsgemäß nach, so ist MT berechtigt, insoweit vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Schadensersatzansprüche seitens MT bleiben unberührt.
16.3 Sofern die Behebung von Störungen im Leistungsumfang beinhaltet ist, sind MT Störungen unverzüglich, detailliert und nachvollziehbar schriftlich oder telefonisch zu melden.
16.4 Den Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen von MT ist ungehinderter und sicherer Zugang zu den Geräten zu gewähren. Bei vom Kunden zu vertretenden Verzögerungen ist dieser verpflichtet, die aus der Verzögerung resultierenden Wartezeiten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von MT gesondert zu vergüten.
16.5 Sind Geräte in explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen des Kunden eingesetzt, so ist dieser verpflichtet, für die Dauer der Durchführung der Arbeit durch die Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von MT entweder jede Explosionsgefährdung am Aufstellungsort des Gerätes auszuschließen oder aber in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen, Verordnungen, technischen Normen und Industriestandards für die fachgerechte und ordnungsgemäße Demontage und Verbringung des Geräts durch eine Elektrofachkraft zu sorgen, damit die Arbeiten an einem anderen, sicheren Ort durchgeführt werden können.
16.6 Der Gewichtsbedarf an Prüfgewichten von mehr als 60 kg ist vom Kunden auf eigene Kosten in der von MT angegebenen Stückelung beizustellen oder wird von MT gemäß separater Vereinbarung angeliefert und dem Kunden in Rechnung gestellt. Bei Ausbau schwergewichtiger Geräte und Teile und bei der Handhabung von Prüfgewichten ab 240 kg hat der Kunde geeignete Hilfskräfte und Hebewerkzeuge beizustellen. Geschieht dies nicht, ist der entstandene Mehraufwand vom Kunden gesondert zu vergüten. Der Kunde unterlässt es, während der Dauer des Service-Vertrags Dritte mit den Leistungen zu beauftragen, die MT nach dem Vertrag zu erbringen hat oder diese Arbeiten selbst zu erbringen.
17. LEISTUNGSUMFANG SOFTWARE-WARTUNG
17.1 Der von MT zu erbringende Leistungsumfang ist in der jeweiligen Leistungsbeschreibung dokumentiert.
17.2 Nicht Gegenstand der Leistungspflicht von MT im Rahmen der Software-Wartung ist: Schulung, die Erbringung von Gewährleistung aus dem Abschluss von Kauf- oder Werkverträgen, die Aufrechterhaltung einer Mindestverfügbarkeit, Arbeiten zur Erweiterung der Funktionalität der Software gemäß Kunden-Anforderungen, Hotline-Support außerhalb der normalen Arbeitszeiten (Mo - Fr, 7 - 17 Uhr, max. 8 h pro Tag) , Arbeiten bzgl. der Software oder Hardware Dritter, die nicht von MT geliefert wurde, Fehlerbehebung im allgemeinen, Korrektur von Problemen aufgrund von unsachgemäßer Handhabung durch den Kunden, Beseitigung von Folgen höherer Gewalt, Lösung von Problemen, die entstanden sind, weil der Kunde oder Dritte im Auftrag des Kunden Arbeiten an den zugrundeliegenden Systemen durchgeführt haben, insbesondere wenn Veränderungen im Netzwerk vorgenommen wurden.
17.3 MTs Leistungen werden - soweit möglich und sinnvoll - mittels Fernwartung erbracht. Arbeiten vor Ort sind grundsätzlich nicht geschuldet.
18. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN BEI SOFTWARE-WARTUNG
18.1 Der Kunde benennt MT einzelne seiner für die Wartung zuständigen Mitarbeiter namentlich als Support-Koordinatoren. Der Kunde trägt auf eigene Kosten dafür Sorge, dass diese Mitarbeiter hinreichend im Umgang mit den ihnen anvertrauten Computersystemen und MT-Software ausgebildet sind bzw. werden.
18.2 Der Kunde gewährt den Mitarbeitern und den Erfüllungsgehilfen von MT auf Verlangen Zugang zu allen seinen Betriebsstätten, Geschäftsräumen, Unterlagen, Telefon- und Computersystemen und sonstigen betrieblichen Einrichtungen, sofern dieser Zugang von MT benötigt wird, um die vertraglichen Leistungen zu erbringen. Dies beinhaltet die Bekanntgabe bzw. Freischaltung von etwaigen Zugriffscodes und - soweit Arbeiten vor Ort notwendig sind - die Verschaffung von sonstigen Zugangsberechtigungen. Der Kunde hat die erforderliche Hard- und Software sowie entsprechende Telekommunikationseinrichtungen vorzuhalten und auf Aufforderung für MT einzurichten, sodass MT die Leistungen mittels Fernwartung erbringen kann.
18.3 Mit Ausnahme von Ziff. 16.6 AZB gelten die Mitwirkungspflichten des Kunden bei der Hardware-Wartung gemäß vorstehender Ziff. 16. AZB sinngemäß. Sofern die Behebung von Störungen im Leistungsumfang beinhaltet ist, sind MT bei Störungen unverzüglich alle relevanten Informationen, sowie eine Dokumentation des aufgetretenen Problems und die zur Behebung erforderlichen Datenträger samt Daten (z. B. Log-Files) zur Verfügung zu stellen Jeder Problemfall ist vom Kunden unverzüglich, möglichst umfassend und im Detail zu dokumentieren und MT über den zuständigen Support-Koordinator anzuzeigen. Der Kunde setzt von MT verlangte Maßnahmen zur Problemanalyse und -beseitigung sowie zur Vermeidung weiterer Risiken unverzüglich um.
18.4 Der Kunde wartet seine Soft- und Hardwareumgebung regelmäßig und aktualisiert diese entsprechend dem Stand von Wissenschaft und Technik, insbesondere trägt der Kunde dafür Sorge, dass ein ständiger und aktueller Virenschutz eingerichtet ist. Änderungen in der Soft- und Hardwareumgebung, die sich auf die von MT gelieferten Systeme auswirken können, sind MT vorab anzuzeigen.
18.5 Entsprechend dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik sichert der Kunde seine Daten regelmäßig gemäß den einschlägigen Industriestandards.
18.6 Der Kunde gewährleistet, dass er über alle Nutzungsrechte an den eingesetzten Betriebssystemen, Datenbanken sowie Anwendungssoftware verfügt, damit MT die Leistungen unter dem Software-Wartungsvertrag erfüllen kann. Auf ungenügende Rechte seinerseits weist der Kunde MT vor Beginn der Arbeiten hin.
18.7 Der Kunde trägt die Beweislast für die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten.
19. LEISTUNGSZEIT UND -FRIST, ENDE DER LEISTUNGSPFLICHT
19.1 Die Leistungspflicht von MT beginnt mit Abschluss des Vertrags, jedoch nicht bevor die zu betreuenden Geräte einsatzfähig und mangelfrei sind.
19.2 Den Zeitpunkt der Vornahme der jährlichen Wartungsarbeiten bestimmt MT nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der betrieblichen Ressourcen, nicht jedoch ohne vorher Rücksprache mit dem Kunden gehalten zu haben.
19.3 Die Leistungsfristen von MT verlängern sich:
a) entsprechend der vom Kunden verursachten Verzögerung angemessen, wenn MT Angaben, die für die Ausführung der Wartung benötigt werden, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Kunde nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Leistung verursacht, oder
b) um die Dauer des Vorliegens des Hindernisses, wenn Hindernisse auftreten, die außerhalb des Einflussbereiches der betroffenen Partei liegen, wie z. B. Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, behördliche Maßnahmen, Pandemien, Naturereignisse, Blackouts und Brownouts. Beide Parteien sind verpflichtet, die andere sofort über das Vorliegen solcher Hindernisse zu unterrichten.
19.4 MT ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
20. PRÜFUNG UND ABNAHME
20.1 Leistungen werden von MT gemäß den MT Qualitätskontroll-Richtlinien erbracht und Lieferungen entsprechend geprüft. Verlangt der Kunde weitergehende Prüfungen, so sind diese schriftlich zu vereinbaren und vom Kunden zu bezahlen. Dies betrifft z. B. spezielle Tests zur Abnahme.
20.2 Der Kunde ist verpflichtet, bei Werkleistungen unverzüglich nach Meldung der Fertigstellung abzunehmen. Auf Aufforderung hat er Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen von MT schriftlich deren Abnahme zu erklären, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen. Dies erfolgt durch Unterzeichnung des Service-Berichts.
20.3 Mit der Wiederaufnahme der betrieblichen Verwendung des reparierten Geräts, insbesondere zu Produktionszwecken, gelten die Leistungen von MT als mangelfrei abgenommen, wenn nicht zuvor vom Kunden Mängel gerügt worden sind.
21. VERTRAGSDAUER; KÜNDIGUNG
21.1 Service-Verträge nach Ziff. 15. sowie Software-Wartungsverträge nach Ziff. 17. treten mit Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und gelten zunächst bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in welchem der Vertrag geschlossen wurde. Das Vertragsverhältnis verlängert sich danach um jeweils ein weiteres Jahr, es sei denn, es wird von einer der Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des zweiten oder eines folgenden Jahres gekündigt. Vertragsverhältnisse können insgesamt oder nur bezogen auf einzelne Geräte gekündigt werden.
21.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
21.3 Im Falle einer vorzeitlichen Vertragsauflösung durch den Kunden behält sich MT das Recht vor eine entsprechende Gebühr dem Kunden in Rechnung zu stellen.
Version 1.0 (DE) – October 2023